Weihnachts- und Urlaubsgeld: Zählt das zum Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Arbeitsstunde. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte diesen Betrag für jede geleistete Arbeitsstunde erhalten.

Dabei stellt sich häufig die Frage: Können Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld berücksichtigt werden?

Entscheidend ist nicht der Name der Zahlung

Ob eine Zahlung „Weihnachtsgeld“, „Urlaubsgeld“, „Prämie“ oder anders heißt, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, wofür das Geld gezahlt wird und wann es beim Arbeitnehmer ankommt.

Sonderzahlungen können beim Mindestlohn berücksichtigt werden, wenn sie praktisch Teil der normalen monatlichen Vergütung sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie:

  • jeden Monat anteilig ausgezahlt werden,
  • endgültig beim Arbeitnehmer verbleiben und nicht zurückgefordert werden können sowie
  • die Arbeitsleistung im jeweiligen Monat vergüten.

Dann kann beispielsweise ein als Weihnachts- und Urlaubsgeld bezeichneter Jahresbetrag auf zwölf Monate verteilt und monatlich mit dem Lohn ausgezahlt werden. Zusammen müssen Stundenlohn und anteilige Sonderzahlung mindestens 13,90 € je Arbeitsstunde ergeben.

Einmalige Zahlungen reichen meist nicht aus

Anders kann es aussehen, wenn Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur einmal im Jahr gezahlt wird. Eine Zahlung im November oder Dezember kann einen zu niedrigen Stundenlohn aus den Monaten zuvor grundsätzlich nicht nachträglich ausgleichen. Der Mindestlohn muss im jeweiligen Abrechnungsmonat erreicht werden.

Auch Sonderzahlungen, die einen besonderen Zweck verfolgen, sind häufig nicht anrechenbar. Das betrifft etwa Zahlungen,

  • die an eine bestimmte Betriebszugehörigkeit oder einen Stichtag gebunden sind,
  • die bei einer Kündigung zurückzuzahlen sind,
  • die allein Betriebstreue belohnen sollen oder
  • die nur wegen der tatsächlichen Urlaubsnahme gezahlt werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält einen Grundlohn von 13,20 € pro Stunde. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber monatlich 0,70 € pro Stunde als unwiderruflichen Anteil eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes aus.

Der Arbeitnehmer erhält damit insgesamt 13,90 € pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn ist erfüllt, wenn die zusätzliche Zahlung tatsächlich monatlich und verbindlich gewährt wird.

Würde derselbe Betrag dagegen erst am Jahresende als einmaliges Weihnachtsgeld gezahlt, wäre der Stundenlohn von 13,20 € in den einzelnen Monaten regelmäßig zu niedrig.

Fazit

Weihnachts- und Urlaubsgeld können den Mindestlohn erfüllen helfen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlung im jeweiligen Monat als verbindlicher Teil des Arbeitsentgelts gezahlt wird. Arbeitgeber sollten die Regelung im Arbeitsvertrag und auf der Lohnabrechnung klar gestalten. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie den Mindestlohn tatsächlich Monat für Monat erhalten.

 


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Januar
2026

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