Ein schwerbehinderter Mann hatte bereits das Rentenalter erreicht und sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber als Sachbearbeiter für die Verwaltung beworben.
Öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich gehalten, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Andernfalls können Sie sich schadensersatzpflichtig machen.
Im vorliegenden Fall wurde der Bewerber jedoch nicht eingeladen. Die Stelle erhielt eine 1976 geborene Frau.
Der Bewerber fühlte sich benachteiligt und forderte eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
Zu Unrecht so zunächst das Arbeitsgericht Bochum. Die Nichteinstellung erfolgte nicht wegen seiner Schwerbehinderung, sondern wegen seines Alters. Die Stelle sei dauerhaft zu besetzen gewesen.
Das LAG Hamm schloss sich dieser Ansicht an. Es sei zudem legitimes Ziel der Behörde, jüngeres Personal zu fördern. Der Arbeitgeber sei berechtigt, den Bewerber aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht mehr einzustellen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2024 - 6 SLa 257/24
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