Aufblasbarer Flamingo im Wasser

Zwangsurlaub - Darf der Chef einseitig Urlaub anordnen?

In Deutschland können Arbeitgeber:innen grundsätzlich nicht einseitig und ohne Zustimmung der Arbeitnehmer:innen Urlaub anordnen. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer:innen das Recht, den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Absprache mit den Arbeitgeber:innen festzulegen. Arbeitgeber:innen können Urlaub nur dann einseitig anordnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und die Interessen der Arbeitnehmer:innen angemessen berücksichtigt werden.

 

Dringende betriebliche Gründe können z.B. sein:

Schließzeiten

Arbeitgeber:innen können in bestimmten Fällen Betriebsferien festlegen, in denen die gesamte Belegschaft gleichzeitig Urlaub nehmen muss, wenn der gesamte Betrieb geschlossen ist. 

Betriebsablauf

Notwendigkeit für den Betriebsablauf: Wenn der Betriebsablauf aufgrund bestimmter Umstände gefährdet ist, könnten Arbeitgeber:innen in Absprache mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung einige Urlaubstage festlegen.

Notfälle oder außergewöhnliche Ereignisse

Bei unvorhergesehenen Ereignissen oder Notfällen können Arbeitgeber:innen u.U. in Absprache mit den Arbeitnehmer:innen kurzfristig Urlaub anordnen.

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass selbst in diesen Fällen die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer:innen respektiert werden müssen. Arbeitgeber:innen müssen die betrieblichen Gründe nachvollziehbar darlegen und die Arbeitnehmer:innen rechtzeitig darüber informieren.

 

Für konkrete Fragen zum Urlaubsrecht sprechen Sie mich gerne an.

0341 68675095 oder kontakt@rechtsanwaeltin-roller.de

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