§ 12 a ArbGG - Wer zahlt im Arbeitsgerichtsprozess?

Kosten - Die Besonderheit im Arbeitsrecht

§ 12 a ArbGG ist die Vorschrift, die im arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz die Kostenerstattung stark einschränkt. Das bedeutet:

 

Wer vor dem Arbeitsgericht klagt oder sich verteidigt, bekommt in der Regel seine Anwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet, auch wenn er am Ende gewinnt.

 

Das ist ein wichtiger Unterschied zum "normalen" Zivilprozess. Im Arbeitsrecht soll der Zugang zum Gericht erleichtert werden, deshalb trägt jede Seite ihre eigenen Kosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. ArbeitnehmerInnen sollen nicht durch ein hohes Kostenrisiko davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.

Gerade im Arbeitsrecht spielt deshalb auch die Prozesskostenhilfe eine wichtige Rolle. 

 

Nach der ersten Instanz, also wird Berufung eingelegt, ändern sich die Regeln zur Kostenerstattung dann allerdings wieder. 

 

 

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