Abfindungsrechner

Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung, dies ist immer Verhandlungssache.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens werden jedoch häufig Abfindungen vereinbart. Auch in Aufhebungsverträgen können ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen Abfindungszahlungen und andere Konditionen vereinbaren.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

Maßgebend sind insbesondere das Bruttoeinkommen sowie die Betriebszugehörigkeit.

Das Lebensalter und weitere individuelle Faktoren wie beispielsweise bestehende Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratszugehörigkeit haben ebenfalls Einfluss auf die Abfindungshöhe.

Nach Erheben einer Kündigungsschutzklage beeinflusst auch das Prozessrisiko die Verhandlung.

Faustformel zur Berechnung der Abfindung nach Kündigung

In der Praxis hat sich folgende Faustformel etabliert:

Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre x Faktor 0,5 = Abfindung

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit 7 Jahren im Unternehmen beschäftigt und verdient ein Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro. Die Regelabfindung würde 12.250 Euro betragen (3.500 Euro x 7 Jahre x 0,5 = 12.250 Euro).

 

Je nach individueller Verhandlungsposition kann sich der Faktor erhöhen oder auch unter der Regelabfindung liegen.

Mehr Netto vom Brutto

Abfindungszahlungen gelten steuerlich als „außerordentliche Einkünfte“, auf die die sog. Fünftelregelung angewendet werden. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt werden. Dies führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuerlast. Eine Verbeitragung der Abfindung findet nicht statt, sodass von der Abfindung mehr netto übrig bleibt als bei der Vergütung.

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