Viele Arbeitsverträge sehen eine Probezeit vor, für die verkürzte Kündigungsfristen gelten. Außerdem herrscht Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. D.h. dass Arbeitgeber erst nach sechs Monaten einen Kündigungsgrund benötigen und vorher einfach so ohne Begründung kündigen können.
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall befand sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit und war noch keine sechs Monate beschäftigt.
Ein Vorgesetzter, der auch Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens war, teilte ihm fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mit, er werde "natürlich" übernommen. Anderthalb Wochen später erhielt der Arbeitnehmer dennoch die Probezeitkündigung.
Rechtliche Bewertung
Das ArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch abgewiesen, aber in der Berufungsinstanz hatte der Arbeitnehmer Erfolg.
Das LAG Düsseldorf hält die Kündigung für nichtig, da sie treuwidrig gemäß § 242 BGB ist. Der Arbeitnehmer habe nach der mündlichen Ankündigung, er werde übernommen, auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen dürfen. Insbesondere, dass die Übernahme durch den Personalverantwortlichen, der auch den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer unterzeichnet hatte, versprochen wurde, fällt ins Gewicht.
Eine nach Übernahmeversprechen erfolgende Kündigung kann aber dann möglich sein, wenn nach der Übernahmezusage etwas vorkommt, das die bis dahin bestehende Leistungsbewertung gegenstandslos werden lässt. Das müsste dann aber der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Pauschalbehauptungen wegen fehlender Eignung oder mangelhafter Leistung genügen dazu nicht.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 - 3 SLa 317/24
Auch bei Probezeitkündigungen lohnt es sich immer, rechtlichen Rat einzuholen! Und dabei sollte man schnell sein! Die Klagefrist beträgt drei Wochen, aber formale Fehler können nur innerhalb der ersten Woche nach Zugang der Kündigung moniert werden.
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