Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug - Wer bezahlt die Detektivkosten?

Sicherheitsbedienstete eines Verkehrsunternehmens stellten fest, dass es ein Fahrkartenkontrolleur mit seinen Arbeitszeiten nicht so genau nimmt.

Die Arbeitgeberin ging der Sache nach und beauftragte einen Privatdetektiv. Bereits nach fünf Tagen stellte der Detektiv mehrere Arbeitszeitverstöße fest. In einer sich anschließenden Dauerbeschattung wurde klar: Der Arbeitnehmer verbringt große Teile seiner Arbeitszeit bei Freunden, in Bäckereien und Cafés oder beim Friseur. Über 25 Stunden wurden ihm damit unberechtigterweise als Arbeitszeit bezahlt. 

 

Kündigung

Nach der Betriebsratsanhörung sprach die Arbeitgeberin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte zudem ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Die Arbeitgeberin begegnete der Kündigungsschutzklage mit einer Widerklage: Nicht nur sei die Kündigung wirksam, der Fahrkartenkontrolleur sollte außerdem die Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro tragen. 

Das ArbG Köln gab der Arbeitgeberin recht und das LAG Köln bestätigte die Entscheidung.

 

Arbeitszeitbetrug ist Kündigungsgrund

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. 

Ein Arbeitszeitbetrug bringt regelmäßig einen Vertrauensverlust mit sich. Ein Arbeitgeber muss auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Trägt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten wissentlich falsch ein, verletzt er in aller Regel seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber maßgeblich.

Auch im vorliegenden Fall wiege der Vertrauensbruch schwer. Das vorinstanzliche Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgegangen sei. Es sei auszuschließen, dass er in Privatwohnungen oder Bäckereien Fahrkarten kontrolliert hat.

Die Detektivkosten wollte der Arbeitnehmer nicht zahlen und berief sich auf die DS-GVO und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.  

 

Detektivkosten

Der Einsatz eines Privatdetektivs sei aber nach § 26 BDSG zulässig. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht. Der Privatdetektiv habe beobachtet, fotografiert, dokumentiert und einen GPS-Sender an das Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers angebracht. Das sei zwar ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser sei aber von geringer Intensität, da die Überwachung nur zu Schichtzeiten und nur im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Arbeitnehmer:innen Detektivkosten zu ersetzen, wenn es einen konkreten Tatverdacht gibt und die Tat am Ende bewiesen werden kann. Die Kosten sind damit regulärer Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB. 

Durch die Hinweisgespräche mit den Sicherheitsbediensteten hatte sich hier ein begründeter Verdacht ergeben und der Kontrolleur konnte letztlich auch überführt werden.

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025 - 7 Sa 635/23

Detektiv

April
2025

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