Januar
2024

Abmahnung - Entfernung aus der Personalakte
Der Erhalt einer Abmahnung ist eine ernste Angelegenheit. Sie kann die Vorbereitung für eine Arbeitgeberkündigung sein und damit schwere Folgen mit sich ziehen.
Es ist daher sehr wichtig, die Abmahnung formal und inhaltlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Ist eine Abmahnung ungerechtfertigt erteilt worden, kann der Widerruf und die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden.
Bisherige Rechtsprechung
Nach bisheriger Rechtsprechung endete dieser Anspruch auf Entfernung jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da für die Arbeitnehmer:innen kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entfernung bestehe.
Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Abmahnungen keinerlei Bedeutung mehr, da diese zur Rüge eines beanstandeten Verhaltens dienen und vor einer drohenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses warnen sollen. Es gibt daher keinen Grund mehr für die Arbeitnehmer:innen, gegen eine Abmahnung vorzugehen.
Neue Rechtsprechung
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sehen dies zwar genauso, haben jedoch mit Urteil vom 28.7.2023 eine neue Schlussfolgerung gezogen.
Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses ist der Zweck einer Abmahnung grundsätzlich weggefallen. Ein Anspruch auf Löschung ergebe sich daher aus Art.17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das LAG stellte dahingehend fest, dass auch Abmahnungen personenbezogene Daten seien, da sie bestimmte Verhaltensweisen der Arbeitnehmer:innen enthielten. Diese würden vor allem dazu dienen, die Arbeitnehmer:innen vor einer potentiellen Kündigung zu warnen. Somit sind Abmahnungen "nicht mehr notwendig" und auf Antrag zu löschen.
Aussicht
Ob es bei dieser Ansicht bleibt, wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Es bleibt also spannend.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

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