Ein Arbeitnehmer einer zahlungsunfähigen GmbH hatte versucht, zwei Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und ist damit nun vor dem BAG gescheitert.
Im Juni 2017 hatte er an 22 Arbeitstagen keinen Arbeitslohn erhalten. Im November desselben Jahres wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet.
Wie bereits die Vorinstanzen hat das BAG geurteilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB OWiG in Verbindung mit § 1 MiLoG persönlich gegen die Geschäftsführer hat, da es sich beim Mindestlohngesetz nicht um ein Schutzgesetz handelt.
Zur weiteren Begründung führte das BAG aus, die Pflichten von Gesellschaftern seien grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Auch die Pflicht, sich rechtmäßig zu verhalten, solle nicht die Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die nach § 43 Abs. 2 GmbHG beschränkte Haftung gegenüber der Gesellschaft mache deutlich, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur die Gesellschaft habe, nicht außenstehende Dritte.
Die Geschäftsführer müssen allerdings möglicherweise ein Bußgeld zahlen.