Unser deutsches Arbeitsrecht ist stetig im Wandel und wird bestimmt von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Ich halte Sie auf dem Laufenden!
Häufig vereinbaren Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen die Übernahme von Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer Rückzahlungspflicht, sollte das Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit fortbestehen.
Solche Rückzahlungsklauseln werden in regelmäßigen Abständen gerichtlich überprüft und nicht selten als unwirksam verworfen.
Lesen Sie hier zu der jüngsten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht oder nicht.
Ein angestellter Berufskraftfahrer fuhr öfter mal zu schnell und telefonierte während der Fahrt ohne Freisprechanlage.
Mit dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er seine Arbeitsstelle und beantragte ALG I. Doch die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrfrist. Zu Recht?
Ein Arbeitnehmer einer zahlungsunfähigen GmbH hatte an 22 Tagen keine Vergütung erhalten und nahm zwei Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Zu Recht?
Deutschland liegt nach einer Umfrage bei der Homeoffice-Nutzung bei Vollbeschäftigten im Mittelfeld. Das ist das Ergebnis einer Studie des ifo Instituts, die 27 Länder vergleicht.
Demnach werden in Deutschland durchschnittlich 1,0 Tage in der Woche im Homeoffice gearbeitet. In Frankreich sind es 0,6 Tage pro Woche, in Kanada 1,7.
Damit ist ein grundsätzlicher Rückgang zu verzeichnen. Arbeitgeber:innen setzen gerne wieder vermehrt auf Präsenz.
Etwa 26 % der Vollzeitbeschäftigten würden sich allerdings eine neue Arbeitsstelle suchen, sollten sie keine Homeoffice-Möglichkeit mehr bekommen.
Wenn Arbeitnehmer:innen sich unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung krankmelden, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können dann sogar ganz entfallen.
Videoüberwachungsmaßnahmen müssen grundsätzlich den Vorgaben des BDSG oder der DS-GVO entsprechen.
Das BAG hat nun klargestellt, dass die Verwertung von Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung in einem Kündigungsschutzprozess auch bei datenschutzrechtlicher Bedenken zulässig sein kann.
Arbeitnehmer:innen, die bei vorsätzlich vertragswidrigem Verhalten gefilmt werden, müssen daher damit rechnen, dass die Aufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess gegen sie verwendet werden dürfen.
Schwangere stehen unter besonderem Schutz. Arbeitsrechtlich gibt es viele Besonderheiten. Insbesondere genießen schwangere Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungsschutz. Aber ab wann beginnt der eigentlich? Ab Beginn der Schwangerschaft? Ab Kenntnis? Und auf wessen Kenntnis kommt es an?
Dank § 2 EFZG erhalten Arbeitnehmer:innen auch an gesetzlichen Feiertagen Arbeitslohn, auch wenn sie an diesen Tagen von der Arbeitspflicht befreit sind.
Heutzutage arbeiten viele Arbeitnehmer:innen nicht mehr nur klassisch im Büro, sondern z.B. im Homeoffice. Der Unternehmenssitz und der Arbeitsort sind damit nicht identisch. Neben den bundeseinheitlichen Feiertagen gibt es in Deutschland aber einige Feiertage, die die Bundesländer selbst und daher unterschiedlich festsetzen. Es stellt sich dann oft die Frage, welcher Feiertag für Arbeitnehmer:innen gilt, die remote in einem anderen Bundesland als ihre Arbeitgeber:innen arbeiten.
Maßgeblich für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen sind weder der Unternehmenssitz noch der Wohnort der Arbeitnehmer:innen, sondern der tatsächliche Arbeitsort am fraglichen Tag.
Befindet sich also z.B. die/der Arbeitgeber:in in Bayern, die/der Arbeitnehmer:in arbeitet aber in Sachsen im Homeoffice, muss die/der Arbeitnehmer:in an Fronleichnam arbeiten und erhält keine Entgeltfortzahlung.
Mehr Fragen zur Entgeltfortzahlung? Sprechen Sie mich gerne an!ie öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten.
M
Im Regelfall verfallen Ansprüche nach drei Jahren.
Auch der Mindesturlaub unterliegt dieser Verjährung. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.12.2022 klargestellt, dass der Verjährungsbeginn allerdings von den Warnhinweisen der Arbeitgeber:innen abhängt. Kommen diese ihren Warn- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann auch der Urlaubsanspruch nicht verjähren.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-266-20/?highlight=9+AZR+266%2F20
Kommen Sie für weitere Auskünfte gerne auf mich zu.