Für schwangere Frauen gelten im Arbeitsleben besondere Regeln, weil sie besonders schutzbedürftig sind.
Am wohl bedeutendsten ist der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, welcher in § 17 MuSchG geregelt ist.
Aber, ab wann beginnt eigentlich der besondere Kündigungsschutz? Und kommt es auf die Kenntnis der Arbeitgeber:innen an?
Das BAG hat jetzt nochmals klargestellt, dass der Kündigungsschutz nicht mit dem tatsächlichen, naturwissenschaftlichen Beginn der Schwangerschaft im konkreten Fall zusammenfällt, sondern dass der Beginn prognostisch berechnet wird. Das heißt, dass von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung - ohne diesen mitzuzählen - um 280 Tage zu-rückgerechnet wird. Dabei geht man vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft aus.
Für den Beginn des Kündigungsverbotes ist weiter die Mitteilung der schwangeren Arbeitnehmerin erforderlich. Ist die Kündigung bereits zugegangen, ohne dass die bzw. der Arbeitgeber:in Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, muss die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nachholen. Ein erfolgloser Ablauf dieser Frist ist nur unschädlich, wenn die Arbeitnehmerin dies nicht zu vertreten hat. Das BAG sieht die Frist als endgültig verstrichen an, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall hatte die schwangere Arbeitnehmerin erst kurz nach Verstreichen der Frist überhaupt von ihrer Schwangerschaft erfahren und hatte daher den Fristablauf nicht zu vertreten.
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