Kein Weihnachtsgeld für Streikende?
Wer wegen eines Streiks der Arbeit fernbleibt, muss damit rechnen, dass Sonderzahlungen gekürzt werden.
Nur gezielt Streikende dürfen dabei aber nicht benachteiligt werden, denn alle Fehlgründe müssen die gleiche Folge haben.
Das Arbeitsgericht Offenbach hatte eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu prüfen, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt. In Frage stand insbesondere, ob ein Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot vorliegt, wenn Streikende damit benachteiligt und bestraft werden.
Das Arbeitsgericht sah allerdings keinen Verstoß, da es sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden handele. Solange die Betriebsvereinbarung als allgemeine Kürzungsregelung angewendet werde und jede Fehlzeit gleich behandelt werde, handele es sich um eine wirksame Regelung.
ArbG Offenbach am Main, Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25

