Kein Weihnachtsgeld für Streikende?

Wer wegen eines Streiks der Ar­beit fernbleibt, muss damit rech­nen, dass Son­der­zah­lun­gen ge­kürzt wer­den.

Nur gezielt Streikende dürfen dabei aber nicht benachteiligt werden, denn alle Fehlgründe müssen die gleiche Folge haben.

 

Das Arbeitsgericht Offenbach hatte eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu prüfen, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt. In Frage stand insbesondere, ob ein Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot vorliegt, wenn Streikende damit benachteiligt und bestraft werden.

Das Arbeitsgericht sah allerdings keinen Verstoß, da es sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden handele. Solange die Betriebsvereinbarung als allgemeine Kürzungsregelung angewendet werde und jede Fehlzeit gleich behandelt werde, handele es sich um eine wirksame Regelung.

 

ArbG Offenbach am Main, Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25

Streik

August
2025

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.