Ein Arbeitnehmer verlangte und erhielt im Jahr 2020 Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die er auch nicht beanstandete. Im Jahr 2022 begehrte er die Auskunft erneut. Die Arbeitgeberin reagierte auf dieses erneute Begehren allerdings erst nach der zweiten Aufforderung.
Der Arbeitnehmer nahm diese verspätete erneute Erfüllung seines Anspruches zum Anlass, Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO geltend zu machen. Zu Recht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint: nein.
Allein die verzögerte Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten löst noch keinen Schadensersatzanspruch aus. Das Tatbestandsmerkmal "Schaden" sei damit noch nicht dargelegt und bewiesen. Ein Schaden könne nur in einer konkreten Gefahr beispielswiese des Datenmissbrauchs bestehen.
Der betroffene Arbeitnehmer hatte wegen der verzögerten Auskunft Schadensersatz verlangt, weil er befürchtete, dass seine ehemalige Arbeitgeberin "Schindluder mit seinen Daten getrieben habe".
Das ArbG sprach ihm noch 10.000 Euro Schmerzensgeld zu, doch das LAG wies die Klage ab. Das BAG ist ebenfalls der Auffassung, dass allein die Verzögerung der Auskunftserteilung keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslöst.
Das BAG verlangt neben der Darlegung und dem Beweis der verzögerten Auskunftserteilung auch den des dadurch entstandenen Schadens. Allein ein schlechtes Gefühl sei nicht ausreichend. Konkrete Sachverhalte oder die Gefahr eines gesetzeswidrigen Datenabflusses oder sonstigen Datenmissbrauchs habe der Kläger nicht dargelegt.
Würde allein die Berufung auf die Verspätung und damit einhergehende Sorgen für die Annahme eines Schadens genügen, würde das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Schadens schlichtweg entfallen. Die Verzögerung an sich ist immer dazu geeignet, hypothetische Befürchtungen auszulösen. Ein tatsächlicher Schaden muss aber nicht zwingend die Folge sein.
BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24
Das zunächst bei Arbeitnehmer:innen so beliebte Instrument des Auskunftsanspruches verliert damit weiter an Bedeutung. Zwar ist der Anspruch je nach Datenmenge weiterhin schwierig zu erfüllen. Horrende Schadensersatzansprüche haben Arbeitgeber:innen jedoch nur noch dann zu fürchten, wenn beispielsweise tatsächlich Datenmissbrauch vorliegt.
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