September 2023

Geldbeutel mit Geldscheinen

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Häufig vereinbaren Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen die Übernahme von Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer Rückzahlungspflicht, sollte das Arbeitsverhältnis nicht eine bestimmte Zeit fortbestehen. 

Solche Rückzahlungsklauseln werden in regelmäßigen Abständen gerichtlich überprüft und nicht selten als unwirksam verworfen.

AGB-Kontrolle

Bei Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die gemäß §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. Das bedeutet, dass diese Klauseln beispielsweise nicht überraschend sein dürfen oder verständlich bzw. transparent formuliert sein müssen. Außerdem dürfen sie nicht unangemessen benachteiligen. Andernfalls können die Klauseln unwirksam sein, womit eine Rückzahlungspflicht komplett entfallen kann. 

Rückzahlungsklausel

Ganz konkret ging es in einem Fall vor dem LAG Rheinland-Pfalz um eine Rückzahlungsklausel mit folgendem Wortlaut: „Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag […] ist von den Studierenden […] zurückzuerstatten bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist.“ Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung bei der Beklagten, dessen Kosten die Beklagte übernommen hatte. Noch vor Beendigung der Ausbildung kündigte die Klägerin das Ausbildungsverhältnis, woraufhin die Beklagte die Ausbildungskosten zurückforderte.

Kein Anspruch auf Rückzahlung

Das LAG lehnte einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten ab, da sie die Klausel für unwirksam erachtete. Die Rückzahlungsklausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da die Rückzahlungsklausel für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung greife, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist. Dies gehe zu weit, da Fälle der Eigenkündigung, die der Arbeitgeber zumindest mit veranlasst hat, nicht ausgeschlossen wurden. Auch neutrale Gründe wie etwa eine unverschuldete, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine solche Klausel unwirksam und kann auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten werden. Der Rückzahlungsanspruch entfällt damit insgesamt. Ob die Kündigung im konkreten Fall durch den Arbeitgeber mitveranlasst war oder nicht, ist unerheblich. Diese Prüfung wäre nur relevant, wenn die Klausel wirksam gewesen wäre. 

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2023 - 7 Sa 249/22

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