Kein Arbeitslosengeld für LKW-Fahrer wegen zu vieler Punkte

Ein angestellter Berufskraftfahrer fuhr öfter mal zu schnell und telefonierte während der Fahrt ohne Freisprechanlage. Als er vier Punkte in Flensburg gesammelt hatte, wurde er vom Kraftfahrtbundesamt ermahnt und bei sechs Punkten verwarnt. Der LKW-Fahrer blieb davon anscheinend unbeeindruckt, denn er sammelte weiter fleißig Punkte, bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Mit dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er seine Arbeitsstelle und beantragte ALG I. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrfrist von vier Monaten, die durch das Sozialgericht und das Landessozialgericht bestätigt wurde.

Den Verlust seiner Arbeit hatte der Berufskraftfahrer grob fahrlässig selbst herbeigeführt, so das LSG. Er hatte trotz Verwarnung nichts an seinem Fehlverhalten geändert.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung waren die Voraussetzungen der Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III ohne Weiteres gegeben: Wer als Berufskraftfahrer wegen Missachtung der Verkehrsregeln seine Fahrerlaubnis verliert, verletzt Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023 -L 8 AL 1022/2

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Rechtsanwältin Roller

LKW

August 2023

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