Fehlerhafte Sozialauswahl - Kündigung unwirksam

Ein Unternehmen beschäftigte rund 600 Arbeitnehmer:innen und geriet in die Insolvenz. Ende 2022 sprach es allen Arbeitnehmer:innen die betriebsbedingte Kündigung aus und stellte sie von der Arbeit frei, da der Betrieb komplett stillgelegt werden sollte. 

53 Arbeitnehmer:innen wurden allerdings weiterbeschäftigt und bildeten das sog. Abwicklungsteam. Auch ihnen wurde in der Folgezeit schrittweise betriebsbedingt gekündigt. Zu Ende Juni 2023 sollten alle Arbeitnehmer:innen gekündigt sein.

Ein Mitarbeiter, der seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt war, wollte seine Kündigung nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht. Mit Erfolg, wie das LAG Düsseldorf nun entschieden hat. Die Kündigung ist unwirksam, da das Unternehmen keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat. Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung hat der Arbeitgeber nicht die Wahl, wann er wem kündigt. Mit den Abwicklungsarbeiten sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer:innen zu befassen. Um diese festzustellen, müssen Vergleichsgruppen - nicht nur anhand der bisher ausgeübten, sondern insbesondere auch nach der noch anfallenden Tätigkeit - gebildet werden. Das Unternehmen konnte seine Sozialauswahl nicht hinreichend erklären und konnte so die Vermutung der fehlerhaften Sozialauswahl nicht widerlegen. Die angegriffene Kündigung ist damit gemäß § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2024 - 3 Sa 529/23

 

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Januar
2024

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